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Neues Klauselpaket mit UNIQA vereinbart

Avatar of ÖVM ÖVM | 25. April 2023 | Intern

 

Bei der Unterzeichnung des Klauselpaketes im UNIQA-Tower, vlnr: Patrick Grill, Produktverantwortlicher für Betriebe & Planen; Alexander Huter, UNIQA Leiter für Affinity & Kundengruppenlösungen; Ing. Alexander Punzl, Präsident ÖVM; Christian Voith, UNIQA Leiter Makler- und Partnervertrieb Österreich; Christopher Knapp, Makler und ÖVM-Mitglied; Igor Richtmann, UNIQA Verkaufsleiter Affinity & Kundengruppenlösungen

Der ÖVM hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit der Gewerbe Versicherung der UNIQA befasst und konnte ein weitreichendes Klauselpaket zum Tarif Betrieb & Planen vereinbaren. Es stehen ab sofort über 50 Klauseln in der Betriebshaftpflicht und der Sachversicherung zur Verfügung. Vor Kurzem wurde unterzeichnet.

Christian Voith, Leiter Makler- und Partnervertrieb Österreich: „Die investierte Zeit über die letzten Monate hat sich gelohnt. Gemeinsam mit dem ÖVM haben wir eine top Lösung fürs Gewerbegeschäft auf die Beine gestellt. Ich bin überzeugt, dass sich diese erfolgreiche Zusammenarbeit fruchtbar auf das zukünftige Geschäft auswirken wird. UNIQA ist im Bereich Gewerbe stark regional präsent mit persönlichen Ansprechpartner:innen und professionellem Risikomanagement. Wir schätzen die Partnerschaft mit unseren Vertriebspartner:innen auf Augenhöhe und sind sehr stolz auf das uns entgegengebrachte Vertrauen.“

ÖVM Präsident Ing. Alexander Punzl und Christopher Knapp, Makler und ÖVM-Mitglied:
„Wir bedanken uns sehr herzlich für die konstruktive und ergebnisorientierte Zusammenarbeit der letzten Monate bei den Verantwortlichen der UNIQA zur Erstellung des Klauselpaketes.“

Das Klauselpaket im Überblick

Wird das Klauselpaket als Deckungserweiterung zum Versicherungsvertrag vereinbart, gilt eine Maximalrabattierung: Mit der genauen Handhabung ist Ihr Maklerbetreuer oder Gewerbemanager bereits bestens betraut.

Highlights des vereinbarten Klauselpaktes:

Optischer Schaden
Versichert sind Schäden durch Hagel, ohne Auswirkung auf die Funktionstüchtigkeit oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen.
Nicht versichert sind Schäden, die bei Beginn der Versicherung bzw. zum Zeitpunkt des Einschlusses dieser Vereinbarung bereits vorhanden waren.
Die Entschädigung beträgt innerhalb eines Versicherungsjahres maximal EUR 15.000,- auf 1. Risiko unter der Voraussetzung, dass die beschädigten Teile ausgetauscht werden (keine Ablöse möglich).

Neuwertentschädigung
Sämtliche zum Neuwert versicherten Gebäude und Sachen (technisch- kaufmännische Einrichtung) sind, soweit ständig gewartet oder in Verwendung stehend, unabhängig von der Höhe ihres Zeitwertes, zum Neuwert zu ersetzen. Desgleichen sind auch Fliesen, Tapeten, Malereien, Böden etc. zum Neuwert zu ersetzten, wenn auch bei den versicherten Gebäuden der Neubauwert als Ersatzwert gilt.

Verzögerung durch lange Lieferfristen
In Erweiterung der Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt es nicht als außergewöhnliches Ereignis, wenn die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass von einem ersatzpflichtigen Sachschaden betroffene dem Betrieb dienende Sachen erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind.

Umweltstörung inkl. Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen
Die Besondere Vereinbarung gemäss Art. 6 AHVB ist getroffen.
Ist im Versicherungsvertrag eine Erweiterung des im Art. 3 AHVB festgelegten örtlichen Geltungsbereiches mittels Besonderer Bedingung vereinbart, so erstreckt sich der Versicherungsschutz – soweit nicht anders vereinbart – für Sachschäden durch Umweltstörung auf den individuell vereinbarten örtlichen Geltungsbereich. Art. 6, Pkt. 3.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

In teilweiser Abänderung von Artikel 6.3.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen jeder Art.

Rettungskosten
Die Aufwendungen aus dem Titel Rettungskosten nach Eintritt sowie unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 100.000,–

Schadensuchkosten
Sind hinreichend Umstände bekannt, aus welchen sich ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben wird, besteht Versicherungsschutz für geeignete Maßnahmen zur Erhebung, Konkretisierung und Nachforschung der zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen durch dazu befähigte Sachverständige, Rechtsanwälte oder sonstige entsprechend befähigte Dienstleister.
Die Beauftragung dieser Personen erfolgt in Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 100.000,–

Sachen, welche entliehen
Abweichend der Bedingungen gelten Schäden an Sachen, welche vom Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, im Rahmen der Pauschalversicherungssumme als mitversichert. Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt EUR 50.000,– pro Schadenereignis.

Der ÖVM Vorstand wünscht allen Kolleg:innen viel Erfolg mit dem ÖVM Gewerbeklauselpaket und einen guten Start in das Jahr 2023.