Die Statuten im Wortlaut


§ 1. NAME UND SITZ DES VEREINS

(1) Der Verein führt den Namen ÖVM - Österreichischer Versicherungsmaklerring und Verband der Risk-Manager und Versicherungs-Treuhänder.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2. ZWECK DES VEREINS

(1) Der ÖVM ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch unabhängiger Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Fachwissen in allen Zweigen der öffentlichen und privaten Versicherung sowie im Bereiche der Finanzdienstleistungen zu fördern, die Gelegenheit zur Vertiefung von Fachwissen zu bieten und die Weiterentwicklung des Berufsstandes aufgrund vorhandener und künftiger gesetzlicher Bestimmungen sowie der EU-Empfehlungen, EU-Richtlinien, der Standesregeln und der Berufsordnung zum "Risk -Manager" und "Versicherungs-Treuhänder" zu fördern. Der ÖVM ist bemüht, das Verständnis für die Grundlagen des Versicherungswesens und Finanzdienstleistungswesens im Allgemeinen, in der Öffentlichkeit zu verbreiten, sowie zweckdienliche Einflussnahmen auf neue Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen, die das Versicherungswesen betreffen, auszuüben. Aktuelle Fragen, betreffend das gesamte Sachgebiet des Versicherungswesens, werden laufend in Form von Stellungnahmen beantwortet.


(2) Der ÖVM betreut alle Personen, die im Versicherungswesen tätig sind oder waren, insbesondere Versicherungsmakler zum Zwecke des Zusammenschlusses und zur Hilfe und Unterstützung im Rahmen der Vereinstätigkeit.

(3) Der ÖVM ist bemüht, die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit zu forcieren, die Kontakte und die Kommunikation im Versicherungswesen und der interessierten Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen, u.a. auch Veranstaltungen aller Art, wie beispielsweise Messen oder Symposien, zu festigen sowie deren fachliche Fortbildung durch Abhaltung von Vorträgen und Diskussionen zu gewähr-leisten. Zur weiteren Förderung dienen gemeinverständliche Vorträge und Kurse über das Versicherungswesen und die Frage der Sicherheit im Allgemeinen.

(4) Zur Erreichung des Vereinszweckes ist der ÖVM bestrebt, eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden zu führen. Der Kontakt zu Körperschaften, Anstalten und Vereinen ähnlicher Richtung im In- und Ausland wird ständig gepflogen.

(5) Der ÖVM befasst sich mit Berufs- und Standesfragen.

(6) Durch Anregungen, Förderung und Herausgabe von fachwissenschaftlichen und allgemein verständlichen Druckschriften fördert der ÖVM seine Mitglieder und die Allgemeinheit.

(7) Es werden Reisen zum Zwecke der Fortbildung aber auch zur Vereinsförderung durchgeführt.

(8) Gemäß §14 UWG die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, durch die Interessen von Versicherungsmaklern berührt werden.

§ 3. DIE MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND IHRE AUFBRINGUNG

(1) Der Vereinszweck wird durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen Mittel angestrebt. Als ideelle Mittel dienen:

(2) Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen sowie die in §2 aufgezählten ideellen Mittel.

(3) Herausgabe eines Fachmitteilungsblattes.

(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie durch Beiträge für Seminare, Kurse und sonstige Veranstaltungen aufgebracht werden.

(5) Die erforderlichen materiellen Mittel können auch durch die Gründung von oder Beteiligung an Gesellschaften insbesondere Kapital-, Personen- oder Erwerbsgesellschaften aber auch Genossenschaften aufgebracht werden, sofern die Beteiligung oder Gründung nicht mit dem statutengemäßen Zweck des Vereins in Widerspruch steht. Zur Aufbringung der finanziellen Mittel ist im Allgemeinen jedwede Art von Zuwendungen (wie etwa Spenden, Vermächtnisse etc.) zulässig, sofern sie im Einklang mit dem Vereinszweck erfolgen.

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Senior Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Vereinsmitglieder können physische Personen oder juristische Personen werden, die das Gewerbe des Versicherungsmaklers sowie der gewerblichen Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form eines Versicherungsmaklers ausüben. Außerordentliche Mitglieder können darüber hinaus auch Personen oder Gesellschaften aus dem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich werden. Jene Mitglieder die Ihre Mitgliedschaft wegen Pensionierung aufgekündigt haben, können gegen einen symbolischen Beitrag von 10% des Mitgliedsbeitrages per anno „Senior Mitglied“ bleiben.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen,  außerordentlichen und Senior  Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied - mit Ausnahme der im folgenden Absatz genannten - hat eine Stimme.

(3) Tritt eine Maklervereinigung oder eine vergleichbare Gruppierung, welche von allfälligen für derartige Vereinigungen vorgesehene Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrags Gebrauch macht samt deren Mitgliedern dem ÖVM bei, wird die Maklervereinigung selbst außerordentliches Mitglied, deren Mitglieder werden ordentliche Mitglieder, welchen jedoch jeweils nur ein halbes Stimmrecht zukommt. Maklervereinigungen in diesem Sinne sind nur juristische Personen mit mehr als zehn Mitgliedern, Gesellschaftern, Aktionären oder Genossenschaftern etc. mit jeweils eigener Gewerbeberichtigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Statuten. Zur wirksamen Ausübung eines vollen Stimmrechts in der Generalversammlung bedarf es des Zusammenwirkens so vieler Mitglieder, als deren zusammen gerechnete anteilige Stimmrechte zumindest das Verhältnis 1/1 erreichen. Insgesamt stehen jedoch pro Vereinigung maximal fünf volle Stimmrechte zur Verfügung. Würden sich bei Zusammenrechnung aller anteiligen Stimmrechte der einzelnen Mitglieder einer Maklervereinigung mehr als fünf Stimmrechte ergeben, so ist es interne Angelegenheit der Vereinigung, welche Ihrer Mitglieder im gemeinsamen Zusammenwirken die zur Verfügung stehenden fünf Stimmrechte ausüben. Kommt unter den einzelnen anwesenden Mitgliedern der Maklervereinigung binnen fünf Minuten nach Beendigung der Abstimmung keine Einigung zustande, werden die Stimmen der Mitglieder der Vereinigung nicht gezählt.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(6) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(7) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

(8) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer beizuziehen.

§ 7. MITGLIEDSBEITRAG

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(2) Über die Höhe aller Mitgliedsbeiträge fasst die Generalversammlung Beschluss.

(3) Der Jahresbeitrag wird ebenso wie der erste Halbjahresbeitrag Anfang Jänner vorgeschrieben und ist bis spätestens am 30. Jänner des laufenden Jahres fällig.

4) Bei Halbjahreszahlung ist der erste Beitrag ebenfalls bis 30. Jänner des laufenden Jahres einzubezahlen.  Bei Fristüberschreitung wird automatisch der Jahresbeitrag sofort fällig. Der zweite Halbjahresbeitrag wird Anfang Juli vorgeschrieben und ist bis spätestens  am 31. Juli des laufenden Jahres fällig.

§ 8. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristische Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitglieds-pflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 9. VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15), der Sekretär (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 10. DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.  Für das Ausmaß der Stimmberechtigung gilt § 6 Abs. 2 und 3. Die Ausübung von Stimmrechten durch andere stimmberechtigte Mitglieder ist zulässig. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als maximal 5 Stimmrechte ausüben.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder den Verein auflösen soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts;

(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(6) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12. DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht  aus dem Obmann und seinen zwei Stellvertretern, wobei ein Stellvertreter gleichzeitig als Kassier fungiert, dem Schriftführer und dem Pressereferenten und max. 10 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode ( Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2) Vorbereitung der Generalversammlung und der zu behandelnden Tagesordnungspunkte

(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens; sowie die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften gem. § 3 Pkt. 5 der Statuten;

(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 14. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt den Titel "Präsident" des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann des ÖVM ist berechtigt, Prozesse im Sinne des § 14 UWG namens des Vereines einzuleiten und zu führen.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Vereinsintern gilt das 4-Augen-Prinzip. Nach außen hin wird der Verein durch den Obmann bzw. durch eine vom Obmann bevollmächtigte Person vertreten.

§ 15. DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses des ÖVM sowie allen Tochtergesellschaften und Beteiligungen an Gesellschaften gem. § 3 Abs. 5 der Statuten. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16. DER SEKRETÄR/ DIE SEKRETÄRIN

Bei Bedarf wird der/die Sekretär/Sekretärin zum Angestellten des Vereines. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 17. DAS SCHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands (§ 12 Z 3) gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ermittelt selbständig den für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalt unter Beachtung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Für die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung von Rechtsansprüchen gehemmt. Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann durch eine von der Generalversammlung zu beschließende Schiedsgerichtsordnung näher geregelt werden.

§ 18. AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern verwertbares Vereinsvermögen vorhanden ist, hat diese Generalversammlung gleichzeitig über dessen Liquidation und die Person des Liquidators Beschluss zu fassen. Das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen ist auf einen gemeinnützigen Verein mit vergleichbarem Vereinszweck zu übertragen. Welchem Verein der verbleibende Überschuss zu Gute kommt, entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.