Ausgewählte Bestimmungen des VersVG mit Hauptaugenmerk auf „Grobe Fahrlässigkeit“ nach § 61 VersVG


Allgemeine Erörterung zu folgenden VersVG Bestimmungen:
§§ 51 Überversicherung, 52 Versicherungswert, 53 Entgangener Gewinn nur bei Vereinbarung versichert, 54 Inbegriff der versicherten Sachen, 55 Versicherungsleistung begrenzt mit Höhe des Schadens, 56 Unterversicherung, 57 Taxenversicherung, 58 Mehrfachversicherung, 59 & 60 Doppelversicherung


- Systematische Aufarbeitung der Tatbestandsmerkmale
- Ist ein Verhalten als grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen?
- Welche Sorgfaltsmaßstab wird angewendet?
- Judikaturbeispiele
- Ob und unter welchen Vorraussetzungen muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines ihm nahestehenden Dritten, der den Versicherungsfall herbeiführt, zurechnen lassen?
- Rechtsfolgen in Bezug auf Leistungsfreiheit des Versicherers, Folgen für den Versicherungsvertrag, Fortdauer der Haftung gegenüber Dritten, Regress, ungerechtfertigte Bereicherung, Schadenersatz sowie strafrechtliche Folgen
- Wer trägt die Beweislast für die einzelnen Tatbestandsmerkmale?

Zielgruppe

Versicherungsmakler, Mitarbeiter & Mitarbeiterinnen von Versicherungsmaklern

Preis für ÖVM Mitglieder 

1 Person € 275,–
2 Personen € 252,–
ab 3 Personen € 221,–
jeweils inkl. Kaffeepause, Mittagessen und Unterlagen

Credits: 80

Alle Preise pro Person exkl. 20% USt.

Termine, Details und Anmeldung

Termin

Zeit

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Sie erhalten nach Eingang der Anmeldung eine Anmeldebestätigung mit Zahlschein. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr vor dem Seminartermin.

Auszug aus den AGB: Die Teilnahmegebühr ist fällig nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch am Tag vor der Veranstaltung. Bei Rücktritt bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Seminarbetrages verrechnet. Bei einem späteren Rücktritt wird eine Stornogebühr in Höhe von 70% des Seminarbetrages verrechnet. Zur Fristwahrung muss der Rücktritt schriftlich, per E-Mail, auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Rücktrittsgebühren fallen nicht an, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Gelten für Veranstaltungen gesonderte Rücktrittsregelungen, weist die ÖVA im Einzelfall in der jeweiligen Seminareinladung darauf hin.