AGB-Forum

Ausstellerordnung der ÖVM Veranstaltungen GmbH

Präambel:
Die ÖVM Veranstaltungen GmbH, FN 212139w, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien, (im Folgenden kurz „Veranstalter“) veranstaltet im Design Center Linz Kongresse, Symposien und Messen. Die vorliegende Ausstellerordnung gilt für sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen zwischen dem Veranstalter und Teilnehmern an den genannten Veranstaltungen, insbesondere Ausstellern und Mitausstellern (im Folgenden kurz „Aussteller“). Der Veranstalter erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser Ausstellerordnung tätig zu werden und im gegenständlichen Zusammenhang Verträge abzuschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Die genannten Veranstaltungen finden in den Räumlichkeiten des Design Centers Linz in Europaplatz 1, 4020 Linz, statt. Das Design Center Linz wird von der Design Center Linz BetriebsgesmbH (im Folgenden kurz „DCB“) betrieben. Der Aussteller erkennt daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Design Center Linz BetriebsgesmbH vollinhaltlich an, bestätigt deren Erhalt und verpflichtet sich, auch sämtliche darin geregelten Pflichten einzuhalten.

1. Vertragsabschluss/Anmeldung:
Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Streichungen, Hinzufügungen, sowie jegliche sonstige Abänderungen im vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Anmeldeformular oder in der Ausstellerordnung sind unbeachtlich. Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen. Etwaige Unvollständigkeiten in der Anmeldung gehen zu Lasten des Ausstellers und können nicht zum Nachteil des Veranstalters ausgelegt werden. Mit der Übermittlung der Anmeldung an den Veranstalter erkennt der Aussteller diese Ausstellerordnung für sich und für seine Leute als verbindlich an. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Einer diesbezüglichen Begründung durch den Veranstalter bedarf es nicht. Die Annahme der Anmeldung des Ausstellers und damit der Vertragsabschluss erfolgt durch Zusendung einer Anmeldebestätigung durch den Veranstalter per Email, Telefax oder Post an den Aussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers oder die gemeinsame Nutzung eines Standes durch mehrere Aussteller bedarf einer zusätzlichen Anmeldung des Mitausstellers und ist nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Die Zulassung von Mitausstellern ist ab folgenden Mindeststandflächen möglich:
1 Mitaussteller ab einer Standgröße von 24 m²,
2 Mitaussteller ab einer Standgröße von 32 m².

2. Standpreis:
Mit Vertragsabschluss ist der Aussteller zur Teilnahme an der Veranstaltung und zur Entrichtung des Standpreises verpflichtet. Der Standpreis wird nach Quadratmeter der vom Aussteller beanspruchten Grundfläche berechnet, wobei jeder begonnene Quadratmeter voll zu berechnen ist. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular des Veranstalters angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Der im Anmeldeformular angeführte Standpreis beinhaltet die dort angeführten Leistungen. Sämtliche im Anmeldeformular angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und exklusive 1 % Vertragsgebühr. Allfällige sonstige Abgaben sowie Rechtsgebühren sind vom Aussteller zu tragen. Der Aussteller hält den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos. Im Standpreis nicht inkludiert sind Strom-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Internetanschlüsse und diesbezügliche Verbrauchskosten oder –gebühren sowie individuelle Standbauanforderungen. Nicht inkludiert sind ferner allfällige Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung. Der Veranstalter ist berechtigt, bei gravierenden Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse den Standpreis entsprechend anzupassen, ohne, dass der Aussteller zur Vertragsauflösung berechtigt wäre. Allfällige Mitaussteller zahlen zusätzlich zu dem vom Aussteller zu zahlenden Standpreis die im Anmeldeformular ausgewiesene Teilnahmegebühr.

3. Platzzuteilung:
Über die konkrete Zuteilung des Standplatzes im Ausstellungsbereich entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Allfällige Einwände gegen die Zuteilung des Standes, dessen Größe, Form oder Lage, müssen längstens binnen 3 Tagen nach Erhalt der Zuteilung schriftlich erfolgen. Die Platzzuteilung erfolgt nach den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, den Vorgaben der DCB und der Gesamtgliederung bzw. des gesamten Erscheinungsbilds der Ausstellung. Die Wünsche des Ausstellers werden soweit möglich berücksichtigt. Der Veranstalter ist auch nach Platzzuteilung im Interesse der Veranstaltung im Sinne der oben angeführten Kriterien berechtigt, abweichend von der ursprünglichen Platzzuteilung einen Platz in anderer Lage zuzuweisen oder die Größe des Platzes abzuändern. Er ist ferner berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige (bauliche) Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen berechtigen den Aussteller nicht zur Vertragsauflösung oder Abstandnahme von der Teilnahme an der Veranstaltung. Ändert sich die Standfläche, erhöht oder reduziert sich der Standpreis entsprechend. Kann dem Aussteller ein bereits zugewiesener Stand oder ein Ersatzstand nicht zur Verfügung gestellt werden, steht dem Aussteller ausschließlich der Anspruch auf Erstattung des bereits bezahlten Standpreises, nicht jedoch darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter, zu. Vom Veranstalter zugewiesene Standplätze dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder ganz noch teilweise weitergegeben oder zu veranstaltungsfremden Zwecken verwendet werden.

4. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen:
Als Zahlungskondition wird vereinbart, dass 50 % der Standmiete bei Vertragsabschluss und die restliche Standmiete spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter einlangend zu bezahlen sind. Sämtliche Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzüge fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 7 Tagen ab Erhalt schriftlich vorzunehmen, widrigenfalls die Rechnung als genehmigt gilt. Bei Zahlungsverzug werden 2 % Verzugszinsen pro Monat verrechnet. Der Aussteller verpflichtet sich darüber hinaus, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen, Anwaltskosten oder sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu tragen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gegenforderungen die Zahlung fälliger Rechnungen zu verweigern. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Veranstalters mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Die fristgerechte Bezahlung sämtlicher Forderungen des Veranstalters samt Steuern, Abgaben und allfälliger Gebühren ist Voraussetzung für den Bezug des Standplatzes.

5. Stornobedingungen:
Die Stornierung von Anmeldungen ist ausschließlich schriftlich zulässig. Im Falle einer Stornierung hat der Aussteller an den Veranstalter eine Stornogebühr wie folgt zu bezahlen: Erfolgt die Stornierung bis 3 volle Monate vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die Stornogebühr 60 %, danach 100 % des vereinbarten Standpreises. Sollte der Veranstalter im Falle einer Stornierung den Standplatz an einen anderen Aussteller vergeben können, reduziert sich die Stornogebühr auf 25 % des vereinbarten Standpreises zuzüglich eines allfälligen aus der Stornierung resultierenden Ausfalls des Veranstalters. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz vereinbart und ist unabhängig von einem Verschulden des Ausstellers zu bezahlen. Der Aussteller verzichtet auf jegliche Minderung des Schadenersatzanspruches, auch im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleibt unberührt.

6. Rücktritt vom Vertrag:
Der Veranstalter ist berechtigt, bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Ausstellers vom Vertrag zurückzutreten, ebenso, wenn beim Aussteller die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nicht mehr gegeben sind, erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, bzw. dem Veranstalter nicht vorgelegt werden, die Behörde die Veranstaltung gänzlich oder teilweise verbietet, ein Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren gegen den Aussteller eingeleitet wird oder dessen Liquidation erfolgt oder bevorsteht, der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt oder die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen. Auch in diesem Fall gelten die Pönalregelungen des Punktes 5. inklusive des Verzichts auf jegliche Minderung sinngemäß.

7. Absage oder Verschiebung der Veranstaltung:
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehener politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, kann der Veranstalter vom Aussteller 25 % des Standpreises einbehalten bzw. verlangen. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Ausstellungstermin aus anderen Gründen verschoben, verlegt oder der Ausstellungszeitraum verkürzt bzw. verlängert, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rücktritt oder Schadenersatz, sofern dieser spätestens 2 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Messetermin vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt wurde.

8. Aufbau, Nutzung und Gestaltung der Stände:
Die Aufbauhöhe ist auf 2,50 Meter beschränkt. Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf diese nicht überschritten werden. Für die Bemessung der Standhöhe sind auch Transparente, Firmenschilder oder ähnliches zu berücksichtigen. Die Errichtung 2-geschossiger Stände ist unzulässig. Werden Stände eingedeckt, so müssen die verwendeten Deckenformen – sofern nicht eine Sondergenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt – eine Lichtdurchlässigkeit von 80 % aufweisen. Es darf nicht über die abgesteckten Standgrenzen hinaus gebaut werden. Werbung außerhalb der Platzfläche sowie an der baulichen Substanz der Messehalle ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Dekorationen an Trennwänden oder sonstigen Standbauelementen dürfen nur an der Wandinnenfläche und nur mit nicht durchstoßenden Dekostiften oder wiederentfernbaren Klebestreifen der DCB befestigt werden. Das Nageln und Bohren ist unzulässig. Bei Gebrauch von (Doppel-)Klebebändern beispielsweise zur Anbringung von Teppichböden, Fliesen oder Dekorationen dürfen nur die seitens der DCB zur Verfügung gestellten verwendet werden. Der Aussteller verpflichtet sich, die ihm vom Aussteller, vom Standbauunternehmen, der DCB zur Verfügung gestellten oder genutzten Sachen pfleglich zu behandeln. Sämtliches Standbauelemente, beispielsweise Rücken-und Seitenwände, Blenden, Tische, Stühle, Teppichböden, etc. sind in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzustellen, widrigenfalls diese zum Neupreis in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Schäden an den gemieteten Standbauelementen, sowie an der Substanz der Veranstaltungsräumlichkeiten hat der Aussteller zu tragen, sofern er nicht nachweist, dass er derartige Schäden weder verursacht noch verschuldet hat. Nach dem Standabbau ist der ursprüngliche Zustand des Ausstellungsplatzes wieder herzustellen. Eventuell erforderliche Reparatur- oder Reinigungsarbeiten werden gesondert nach Aufwand verrechnet. Elektro-, Wasser- oder sonstige Installationen dürfen nur durch vom Veranstalter und vom DCB zugelassene Unternehmen und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DCB durchgeführt werden. Die Verlegung von elektrischen Leitungen hinter den Standbauwänden ist vor Ausstellungsbeginn bekanntzugeben. Die Verwendung von Maschinen und Geräten, welche nicht vom Veranstalter oder DCB zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und DCB zulässig. Die einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Sicherheits- und Schutzbestimmungen sind einzuhalten. Die Auf- und Abbauzeiten, welche seitens des Veranstalters bekannt gegeben werden, sind genauestens einzuhalten. Für Überschreitungen dieser fixen Zeiten auflaufende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Standaufbau hat so zu erfolgen, dass die Stände spätestens am Messetag um 8:00 Uhr fertig gestellt und fertig bezogen sind. Bei Nichteinhaltung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Stände, die gegen den guten Geschmack verstoßen, müssen auf Anordnung des Veranstalters entfernt oder verändert werden, widrigenfalls der Stand auf Kosten des Ausstellers ohne Anspruch auf Rückzahlung des Standpreises entfernt wird. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbildern, Herumtragen von Werbeschildern und Verteilung von Flugblättern außerhalb des Standes ist untersagt. Lautsprecherdurchsagen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden, Flugblattverteilungen sind diesem vorher zu melden. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Wege, während die Reinigung der Stände, insbesondere der Abtransport des Abfalls, dem Aussteller obliegt. Der Aussteller und seine Leute haben sich eines tadellosen Benehmens gegenüber Messebesuchern, anderen Ausstellern, dem Veranstalter und dessen Leuten zu befleißigen. Marktschreierische, sittenwidrige, unlautere oder wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sind zu unterlassen. Der Aussteller und seine Leute sind verpflichtet, Anordnungen des Veranstalters und der DCB unverzüglich und vollständig Folge zu leisten. Für allfällige Verletzungen dieser Verpflichtungen hat der Aussteller den Veranstalter schad- und klaglos zu halten.

9. Behördliche Bewilligungen / gesetzliche Bestimmungen:
Der Aussteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig beizuschaffen. Behördliche Auflagen sind umgehend zu erfüllen und die Erfüllung gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen. Der Aussteller hat an allenfalls erforderlichen behördlichen Kommissionierungen teilzunehmen. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vom Aussteller präsentierte Waren oder von ihm verwendete Sachen oder Güter müssen den geltenden Gesetzen entsprechen. Verstöße berechtigen den Veranstalter, den Standplatz des Ausstellers unverzüglich zu schließen und sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Ausstellers zu treffen, gegebenenfalls den Standplatz räumen zu lassen. Der Aussteller hält den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos.

10. Gewährleistung:
Der Aussteller ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich zu rügen. Unterlässt er die unverzügliche Rüge, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Mangelfolgeschäden, sowie aus Irrtum über die Mängelfreiheit nicht mehr geltend machen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfs frei zu wählen. Die Gewährleistungsfrist für rechtzeitig gerügte und nicht behobene Mängel beträgt 6 Monate ab Veranstaltungsende.

11. Haftung / Schadenersatz:
Der Veranstalter haftet außer für Personenschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Es obliegt ausschließlich dem Geschädigten, sämtliche Voraussetzung einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Veranstalters nachzuweisen. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Ende der Veranstaltung. Der Aussteller hat den Veranstalter unverzüglich von einem eingetretenen Schaden zu verständigen und alle Vorkehrung in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen. Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller, seinen Leuten oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Sachen oder Fahrzeugen. Die Gastwirtehaftung nach §§ 970 ff ABGB gelangt auf das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Versicherungen welcher Art auch immer abzuschließen. Im Standpreis ist kein Versicherungsschutz für Schäden des Ausstellers, das Abhandenkommen oder die Beschädigung der von ihm eingebrachten Gegenstände bzw. des Messestands enthalten. Der Veranstalter haftet nicht für technische Störungen, sowie Unterbrechung der Gas-, Wasser- und Stromversorgung, Kanal- und EDV-Anschlüsse oder der Telefon- und Internetverbindungen. Der Veranstalter haftet nicht für Fehler des DCB oder eines Standbauunternehmens bzw. sonstiger vom Veranstalter eingesetzter Gehilfen. Allfällige Ansprüche sind vom Aussteller direkt geltend zu machen, dies gilt auch für Schäden oder Mängel an Einrichtungen des Veranstaltungsortes. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm oder durch seine Leute verursachten Schäden. Er hat diesbezüglich den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Dem Veranstalter sind allfällige Schäden unverzüglich zu melden.

12. Betriebspflicht:
Mit Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter ist der Aussteller verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen, den von ihm gemieteten Stand zu beziehen und während der Messezeiten mit fachkundigem Personal zu besetzen. Der Stand darf vor Veranstaltungsende nicht ganz oder teilweise geräumt werden. Es besteht sohin Betriebspflicht. Bei Verstoß verpflichtet sich der Aussteller zur Leistung eines Pönales in Höhe von 50 % des vereinbarten Standpreises. Das Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden zu bezahlen. Der Aussteller verzichtet auf die Inanspruchnahme des richterlichen Mäßigungsrechts. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

13. Warenverkauf:
Das Verteilen und der Verkauf von Waren, Drucksachen, sonstigen Gegenständen oder Dienstleistungen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis auf Widerruf durch den Veranstalter zulässig.

14. Pfandrecht:
Für noch nicht erfüllte Forderungen des Veranstalters gegen den Aussteller entsteht dem Veranstalter ein Pfandrecht an allen in das Messegelände eingebrachten Gütern und Gegenständen einschließlich Messestand samt Ausrüstungsgegenständen des Ausstellers. Der Aussteller erteilt seine unwiderrufliche Zustimmung, dass der Veranstalter auch ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens sein Pfandrecht ausüben darf. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellungsgut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers an sich zu nehmen, die Pfandgegenstände freihändig zu marktüblichen Preisen zu verwerten und den Verwertungserlös auf die noch nicht erfüllten Forderungen gegenüber dem Aussteller anzurechnen.

15. Datenschutz:
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, automationsunterstützt verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten, sowie deren Berichtigung oder Löschung kann jederzeit verlangt werden.

16. Schlussbestimmungen:
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags zwischen Veranstalter und Aussteller, sowie der Ausstellerordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte der Ausstellerordnung berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommen. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme internationaler Kollisionsnormen zur Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters in Wien. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Veranstalters in Wien anzurufen.